Die Vereinssatzung

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A. Allgemeines
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „1. Hammer Highland Games Verein 08 e.V.“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes 59065 Hamm eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz des in Hamm. 
Die Anschrift lautet: Baumstr. 46, 59071 Hamm.
§ 2 – Gemeinnützigkeit
1. 	Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verwendet deswegen Mittel aller Art nur zu den in § 3 beschriebenen Ziele, (Aufgaben, Zweck).
2.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.   Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 
	     erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das
vorhandene Vereinsvermögen an das 
Hammer Forum, 
welches das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
6.   Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 3 – Ziel, Aufgaben und Zweck des Vereins
1.	 Das Ziel des Vereins ist, die Verständigung zwischen den Völkern in Europa zu fördern, indem
verlorenes Kulturgut, unserer keltisch-germanischen Vorfahren wiederbelebt und in Anlehnung an die vorgeschichtlichen Sitten und Gebräuche gepflegt, praktiziert und allen Mitbürgern sowohl im kulturellen als auch sportlichen Bereich nahegebracht wird.
      Aufgaben des Vereins sind:
1.1	Die Förderung u. Ausrichtung von Bildungs-, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
1.2	Kontakte zu kulturellen Einrichtungen, Institutionen und Vereinen u.ä. in Schottland zu knüpfen und eine Städtepartnerschaft unserer Heimatstadt Hamm mit einer schottischen Stadt zu vermitteln und anzustreben.
1.3	Im Rahmen der Völkerverständigung, die Förderung von Reisen zur Durchführung von Bildungs- u. Sportaktivitäten. 
2.	Der Zweck des Vereins ist außer den kulturellen Aktivitäten, seinen Mitgliedern zur körperlichen Ertüchtigung, die Ausübung der originellen, mittelalterlichen Sportart „Highland Games“ zu ermöglichen.
2.1   Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Sportwettkämpfen nach
      	      historischen Disziplinen aus keltischer- germanischer Zeit verwirklicht.
2.2   Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind: - Durchführung des regelmäßigen Übungs- und
      	      Trainingsbetriebes- Bereitstellung der für die sportliche Betätigung erforderlichen Geräte und
      	      Übungsstätten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Damen u. Herren) des Vereins.
2.3   Anstellen und/oder Ausbilden und Fortbilden von Personen, die das vorhandene Sportgelände
  betreuen und den Übungs- und Trainingsbetrieb sowie die Wettkämpfe sachgemäß leiten
2.4   Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tätigkeit auf weitere Sportarten 
        ausgedehnt werden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 – Mitgliedschaften
Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
Der Verein besteht aus:
          a)	ordentlichen Mitgliedern,
          b)	außerordentlichen Mitgliedern,
			 c)	Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise
          verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann
          insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder 
          aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die 
          Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.





§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. 
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung / Tod / Ausschluss / Streichung.
2.      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
         Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
          Monaten zulässig. Für die Dreimonatsfrist gilt das Datum des Zuganges des Kündigungsschreibens.
          Härtefälle regelt der Vorstand.
3.       Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für
          eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand ist.
4.       Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Verein und seinen
          Einrichtungen. Gegenüber dem Verein bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen.


§ 7 – Ausschluss eines Mitgliedes
1.      Der Vorstand kann ein Mitglied bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Belange des Vereines
 ausschließen. Als schwerwiegende Verstöße gelten zum Beispiel vereinswidriges Verhalten, die
         Abwerbung von Mitgliedern mit dem Ziel, diese als Mitglieder anderen Vereinen zuzuführen, grobe
         Verstöße gegen die Vereins- oder Verbandsbestimmungen, die den Interessen des Vereines
         zuwiderlaufen oder unehrenhaftes Verhalten.
         Ein Ausschluss kann somit erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele 
         Zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2.      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3.	 Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer
         Frist von vier Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen 
         Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4.	 Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5.	 Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6.	 Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7.	 Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb
         einer Frist von vier Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
         Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.	 Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9.	 Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 – Beitragsleistungen und –Pflichten
Es sind einmal jährlich ein Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise sowie Fälligkeit, werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gelten mit 2/3 Stimmenmehrheit als beschlossen.
	Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
	Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung
	besondere Beitragsregelungen festlegen.
	Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum
	Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 8.1 – Mitgliedschaftsrechte
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand regelt Art, Weise und Umfang der Nutzung. Der Vorstand ist berechtigt, diese Befugnisse an zu diesem Zweck gebildete weitere Organe des Vereines (z.B. Sportausschuss, Sportwart, Gerätewart, Jugendausschuss, Jugendwart etc.) zu übertragen. 

§ 8.2 – Mitgliedschaftspflichten
Jedes Mitglied ist zur Entrichtung der Beiträge gemäß § 8 verpflichtet. Bei erhöhtem, unvorhergesehenem Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einmaliger Umlagen beschließen, wenn dies in der mitgeteilten Tagesordnung angekündigt war. Umlagen dürfen je Kalenderjahr höchstens das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages betragen. Nicht volljährige Mitglieder können zu Umlagen nicht herangezogen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, in berechtigten Ausnahmesituationen einzelnen Mitgliedern Beiträge oder Umlagen zu stunden oder zu erlassen. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schadet. Verstöße gegen die Vereinssatzung sind zu vermeiden; im Rahmen der Befugnisse erteilten Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten. Bei der Ausübung des Sports ist das Gebot der Fairness stets zu beachten.

§ 9 – Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen.
Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
Gleiches gilt für Verfahren nach § 7 der Satzung.
Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 10 – Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a)	die Mitgliederversammlung,
b)	der Vorstand,
c)	der Beirat
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 11 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich bis spätestens 31.03. statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich und per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 12 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
Wahl der Kassenprüfer;
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen
Beschlussfassung über eingereichte Anträge
Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.

§ 13 – Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a)	dem 1. Vorsitzenden,
b)	dem 2. Vorsitzenden,
c)	dem Schatzmeister/Kassenwart/Kassierer,
d)	dem Schriftführer.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 14 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)	Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b)	Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)	Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d)	Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e)	Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f)	Ausschluss von Mitgliedern.

§ 15 – Vorstand gem. § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 16 – Der Beirat
Der Vorstand kann Mitglieder zur Beratung und Unterstützung hinzuziehen. 
Diese sogenannten „kooperativen Mitglieder“ haben lediglich beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.
Ständige Beiratsmitglieder sind:
a)	Sportwart / Trainer,
b)	Spielausschussvorsitzende / Gerätewart,
c)	Team- / Jugendleiter,
d)	Pressewart

§ 17 – Beschlussfassung, Protokollierung
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
D. sonstige Bestimmungen

§ 18 – Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 19 – Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a)	Ehrenordnung,
b)	Beitragsordnung,
c)	Finanzordnung,
d)	Geschäftsordnung,
e)	Platzordnung
e)	Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 20 – Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
Nach Vereinsgründung scheidet der 1. Kassenprüfer nach Ablauf des ersten Jahres automatisch aus seinem Amt aus. Der 2. Kassenprüfer rückt automatisch in das Amt des 1. Kassenprüfers nach. 
Sein Platz wird durch die Wahl eines neuen 2. Kassenprüfers neu besetzt.
Anschließend beträgt die Amtszeit der Kassenprüfer im Wechsel immer 2 Jahre.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Bei ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung und Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands in der jährlichen Mitgliederversammlung.

§ 21 – Haftung
Für im Rahmen der Vereinsarbeit erlittenen Körperschäden, Diebstähle oder sonstige Schäden haften Vorstand und Verein nicht.

§ 22 – Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an das 
Hammer Forum, 
welches das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 23 – Inkrafttreten
Eine Erstsatzung wurde durch die Gründungversammlung am 11.04.2008 beschlossen, die neue modifizierte Satzung vom 26.04.2009 tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins werden hierdurch unwirksam.

Hamm den 26.04.2009
Vereinsgründer vom 11.04.2008:
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                Heribert Bardalla					   Jens Burchhardt

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                Duncan MacDonald					     Martin Fricke

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                Helmut Fricke					    Hans-Dieter Frieg

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               	 Heinz Henn					    Heinz-Peter Jülicher						
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                      	 Ralf Klein					    Dennis Lange

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                	  Frank Libuda					    Heinz-Willhelm Wilshaus